Scheidungsverfahren Scheidung Braunschweig

Ablauf einer Scheidung – Scheidungsanwalt Braunschweig

Was erwartet Sie in einem Scheidungsverfahren? Unter welchen Voraussetzungen kann eine Scheidung beantragt werden? Wir geben Ihnen einen ersten Überblick über den Ablauf einer typischen Scheidung und klären im Anschluss die wichtigsten Fragen.

Ablauf eines Scheidungsverfahrens

1. Kontaktaufnahme
Zur Klärung erster Fragen nehmen Sie einfach mit uns Kontakt auf. Wir vereinbaren einen ersten Besprechungstermin und teilen Ihnen mit, welche Unterlagen Sie gleich mitbringen sollten.

2. Erstberatung
Sie erhalten eine Erstberatung zur Klärung von rechtlichen Fragen sowie eine Ersteinschätzung über die Kosten eines Scheidungsverfahrens.

3. Analyse des Sachverhalts
Durch eine Besprechung des Sachverhalts verschaffen wir uns gemeinsam einen Überblick über die ehelichen Verhältnisse, wie beispielsweise die Ehezeit, das Trennungsjahr, gemeinsame Kinder. Wir sichten Ihre relevanten Unterlagen wie die Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder und – sofern vorhanden – auch Ehevertrag, Scheidungsfolgenvereinbarung, Testament, etc. . Wir benötigen einen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse, um die Kosten des Scheidungsverfahrens schätzen zu können und auf Wunsch auch Unterhalts- oder weitere Vermögensfragen zu klären.

4. Strategiebestimmmung
Wir prüfen und analysieren die Möglichkeiten für ein unstreitiges und einvernehmliches Scheidungsverfahren. Außerdem besprechen wir die wirtschaftlichen als auch alle weiteren Ziele dieses Verfahrens.

5. Das Verfahren | Scheidungsverfahren für Braunschweig und Umgebung
Das Scheidungsverfahren wird über Ihren Anwalt mit der Stellung eines Scheidungsantrags beim örtlich zuständigen Familiengericht eingeleitet. Das Familiegericht sendet eine Gerichtskostenrechnung zurück mit der Bitte, den Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen. Dann muss der antragstellende Ehepartner die Gerichtskosten an das Familiengericht überweisen. Das Scheidungsverfahren kann erst richtig beginnen, sobald diese bezahlt wurden. Erst dann stellt nämlich das Gericht dem anderen Ehegatten den Scheidungsantrag zu. Mit Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten ist dann auch die Ehezeit beendet. Der Scheidungsantrag beinhaltet sowohl die Darlegung der Scheidungsvoraussetzungen als auch der möglichen Scheidungsfolgen. Scheidungsfolgesachen können beispielsweise Versorgungsausgleich, nachehelicher Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht, etc. sein. Wir behalten in dieser Phase unsere festgelegten Ziele stets im Blick und erreichen diese mit taktischem Geschick sowie rechtlich optimalen Argumenten. Sobald das Familiengericht die Scheidung nebst Folgesachen als entscheidungsreif ansieht, kommt es zum Scheidungstermin.

Wichtige Fragen zum Thema Scheidungsverfahren Braunschweig

Ab wann kann man die Scheidung einreichen?
Ihre Ehe muss im rechtlichen Sinne gescheitert sein. Eine Ehe gilt als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und man nicht erwarten kann, dass diese wieder hergestellt wird. Warum es zu dieser Situation letztendlich gekommen und wer dafür verantwortlich ist, ist für das Scheidungsverfahren ohne Bedeutung. Um das Scheitern einer Ehe durch das Familiengericht feststellen zu lassen, muss der Zeitpunkt der Trennung angegeben werden. Voraussetzung ist nämlich, dass Sie von Ihrem Ehegatten mindestens 1 Jahr getrennt leben und kein länger andauernder Versöhnungsversuch in dieser Zeit stattgefunden hat. Das Trennungsjahr beginnt, sobald einer der Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung/ Haus auszieht und dem anderen Ehepartner gegenüber deutlich gemacht hat, dass damit nicht nur eine räumliche Trennung, sondern auch die Scheidung gewollt ist.

Sollten beide Eheleute zunächst noch weiterhin in der Ehewohnung/im Haus leben, dann gilt es getrennte Lebensbereiche zu schaffen, beispielsweise einer der Eheleute schläft im Wohnzimmer, der andere im Schlafzimmer. Zur Trennung gehört aber nicht nur das getrennte Schlafen. Es darf auch keine gemeinsame Versorgung (Kochen, Einkaufen, Wäsche waschen für den anderen) mehr stattfinden. Nur so liegt wirklich eine Trennung von „Tisch und Bett“ vor. Die eheliche Lebensgemeinschaft darf also auch innerhalb der Ehewohnung nicht mehr bestehen.

Wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist, wird das Scheitern der Ehe vom Gericht vermutet. Sollte jedoch keine Einigkeit zwischen den Ehepartnern bestehen und der Ehepartner den Antrag auf Scheidung ablehnen, muss zusätzlich zum Trennungsjahr dem Gericht das Scheitern der Ehe glaubhaft gemacht werden. Z.B. dadurch, dass kein Versöhnungsversuch mehr stattgefunden, es keine Gemeinsamkeiten mehr gegeben hat, man z.B. auch bereits mit einem neuen Partner zusammen lebt. Der Ehepartner, der nach 1 Jahr Trennung nicht geschieden werden will, muss dann umgekehrt selbst glaubhaft machen, warum die Ehe trotz 1 Jahr Getrenntleben nicht gescheitert sein soll. Wenn die Ehepartner aber bereits über 3 Jahre voneinander getrennt leben, so gilt das Scheitern der Ehe automatisch, auch wenn einer der Ehepartner dem Antrag nicht zustimmt.

Wer kann die Scheidung einreichen?
Jeder der beiden Ehepartner kann über eine anwaltliche Vertretung die Scheidung einreichen. Der andere braucht im späteren Scheidungstermin nur der Ehescheidung zustimmen. Dafür benötigt er nicht zwingend einen eigenen anderen Anwalt. Es können auch beide Eheleute jeweils getrennt einen Scheidungsantrag einreichen, der aber trotzdem jeweils über eine getrennte anwaltliche Vertretung gestellt werden muss. Es fallen dann für jeden Ehepartner Anwaltskosten an, da jeder seinen Anwalt selbst bezahlen muss. Der Antragsteller ist zunächst derjenige, der die Gerichtskosten vorzahlen muss. Nach dem Scheidungsverfahren muss der Antragsgegner dann dem Antragsteller die Hälfte der bereits vorgezahlten Gerichtskosten erstatten. Sollte der Antragsgegner neben der Scheidung und dem Versorgungsausgleich noch weitere Folgesachen klären wollen, ist eine anwaltliche Vertretung nicht nur ratsam, sondern zwingend. Für die meisten Folgeanträge besteht Anwaltszwang.

Was können mögliche Rechtsfolgen einer Scheidung sein?
Mögliche Rechtsfolgen eines Scheidungsverfahrens können der Zugewinnausgleich, der Versorgungsausgleich, das Sorgerecht, der Unterhalt oder Erbrechtliche Folgen einer Scheidung sein.

Welche Voraussetzungen sind für ein Scheidungsverfahren erforderlich?
Voraussetzung ist nur, dass das Trennungsjahr nahezu abgelaufen ist und der Scheidungsantrag zum richtigen Zeitpunkt vom Anwalt beim örtlich zuständigen Familiengericht eingereicht wird. Alle Unterlagen und Dokumente, die für das Scheidungsverfahren benötigt werden, werden Ihnen von Ihrem Anwalt mitgeteilt. In bestimmten Fällen kann es aber strategische Gründe geben, mit der Einreichung des Scheidungsantrags noch zu warten oder selbst gar keinen Scheidungsantrag zu stellen.

Was sind die Risiken einer einvernehmlichen Scheidung?
Eine einvernehmliche Scheidung sollte möglichst nicht ohne eine Vereinbarung über Zugewinnausgleich, Unterhalt, Ehewohnung, gemeinsame Immobilie, Haushaltsgegenstände, vorgenommen werden. Ebenso gilt dies für das Umgangs- und Sorgerecht in Bezug auf gemeinsame Kinder. Sollte das Ehepaar sich darauf einigen, nur einen Scheidungsanwalt zu beauftragen, dann kann dieser aus berufsrechtlichen Gründen immer nur die Interessen eines Ehegatten verfolgen – nämlich die seines Mandanten. Somit kann der Anwalt nur von einem der Partner beauftragt werden, falls sich beide an Ihn wenden sollten.

Was passiert nachdem der Scheidungsantrag gestellt wurde?
Sobald der Scheidungsantrag gestellt und der Gerichtskostenvorschuss bezahlt wurde, wird dem Antragsgegner vom zuständigen Familiengericht der Scheidungsantrag zugestellt. Außerdem erhalten beide Eheleute jeweils einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich. Der Versorgungsausgleich wird nämlich automatisch vom Familiengericht zusammen mit der Scheidung durchgeführt, sofern es keine anders lautende Vereinbarung dazu gibt. Der Fragebogen muss ausgefüllt über Ihren Anwalt wieder an das Gericht zurückgesendet werden. Das Gericht schreibt dann sämtliche Rentenversicherungsträger an und bittet um Auskunft über die erworbenen Rentenanwartschaften jedes Ehepartners bezogen auf die Ehezeit. Sollte die Ehe weniger als 3 Jahre gedauert haben, dann wird der Versorgungsausgleich nur auf besonderen Antrag durchgeführt. Die Berechnung der Renten kann unter Umständen einige Monate in Anspruch nehmen. Die Eheleute können alternativ auch eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich schließen. Je nach Vereinbarung wird der Versorgungsausgleich dann gar nicht oder nur teilweise durchgeführt.

Des Weiteren können auch neben dem Versorgungsausgleich noch andere Scheidungsfolgesachen in das Verfahren mit aufgenommen werden, wie beispielsweise der Ehegattenunterhalt oder der Zugewinn. Darum kümmert sich das Gericht aber nur auf besonderen Antrag. Je nachdem, ob der Mandant es wünscht, wird Ihr Anwalt für Sie diese Folgeanträge stellen. Dem Antragsgegner muss dazu rechtliches Gehör gewährt werden. Es erfolgt ein gegenseitiger anwaltlicher Schriftsatzaustausch über das Gericht, so dass sich das Verfahren dadurch häufig verlängert. Eventuell müssen noch Beweise erhoben werden. Erst wenn das Gericht der Auffassung ist, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt, ausreichende Beweise vorgelegt und alle rechtlichen Argumente ausgetauscht sind, es also auch über alle streitigen Punkte entscheiden kann, wird ein gerichtlicher Scheidungstermin anberaumt. Zu diesem Termin müssen die Eheleute – in Begleitung ihrer Anwälte natürlich – persönlich erscheinen und werden vom Gericht auch persönlich angehört. Keine Sorge – das klingst dramatischer als es ist!

Dieser Termin endet dann mit dem Scheidungsbeschluss, welcher die Scheidung der Ehe feststellt. Wenn auch der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, werden außerdem die Rentenansprüche, die die Beteiligten während der Ehe erworben haben, gleichzeitig neben dem Scheidungsausspruch auch per Entscheidung hälftig aufgeteilt. Letzteres ist zunächst nur ein reiner Datenübertragungsvorgang auf den jeweiligen Rentenversicherungskonten und wirkt sich erst aus, wenn Sie in Rente gehen. Sollten noch weitere Folgeanträge gestellt worden sein, wird das Familiengericht auch über diese Anträge mit entscheiden. Sie werden erst dann geschieden, wenn auch sämtliche Folgeanträge entscheidungsreif sind. Nach Übersendung des schriftlich abgefassten Scheidungsbeschlusses besteht noch eine Rechtsmittelfrist von 1 Monat. Wenn keiner der Eheleute ein Rechtsmittel einlegt, sind Sie nach Ablauf dieses Monats rechtskräftig, das heißt endgültig geschieden.

Wir sind gerne für Sie da – Doris Finette ist Ihr Scheidungsanwalt für Braunschweig und Umgebung.
Sie haben Fragen in Sachen Scheidung, Scheidungsablauf oder Scheidungsantrag?

Kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen weiter. Kompetent und lösungsorientiert für Sie in Braunschweig.

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Doris Finette
Fachanwältin für Familienrecht

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